Der Verkauf eines Unternehmens – was nach Steuern übrig bleibt.

Ein Beitrag von StB/RA Dr. Andreas Schneider

Zu einem gelungenen Unternehmerleben gehört auch der Verkauf der eigenen Firma. Dieser letzte Schritt ist entscheidend, bestimmt er doch über den Fortbestand des in dem Unternehmen verkörperten Lebenswerkes. Und er ist die Grundlage für den Lebensabend, denn die Erträge sind eine wesentliche Basis der Altersvorsorge des Unternehmers. Viele Betriebsinhaber kennen jedoch die steuerlichen Auswirkungen des Firmenverkaufs nicht.

Steuerlich entscheidend ist, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird: Einzelunternehmer ist, wer allein und unmittelbar im Geschäftsverkehr als Unternehmer auftritt. Als Mitunternehmer wird bezeichnet, wer zusammen mit anderen als Gesellschafter einer Personengesellschaft tätig wird. Personengesellschaften sind die GbR, die OHG sowie die KG einschließlich der Sonderform der GmbH & Co. KG. Von den Einzel- und Mitunternehmern sind die Anteilseigner einer GmbH zu unterscheiden.

Einzel- und Mitunternehmer (Gesellschafter einer Personengesellschaft)

Bei Einzel- und Mitunternehmern bestimmt sich der zu versteuernde Veräußerungsgewinn aus dem Verkaufspreis abzüglich des Buchwerts des Unternehmens sowie abzüglich der Veräußerungskosten.

Beispiel: Der Unternehmer U verkauft sein Unternehmen für EUR 250.000. Die Bilanz auf den Stichtag des Verkaufs weist ein Eigenkapital von EUR 75.000 aus. Zudem stellt ihm sein Anwalt EUR 5.000 für die Begleitung des Verkaufs in Rechnung. Der Veräußerungserlös beträgt EUR 170.000. Der Fiskus kommt dem Verkäufer bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes etwas entgegen. Wirklich großzügig ist er jedoch nicht:

  1. Zunächst gewährt das Finanzamt einen Freibetrag von EUR 45.000, sofern der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist. Der Freibetrag mindert sich aber um den Betrag, den der Veräußerungserlös EUR 136.000 übersteigt. Der Freibetrag wird daher nur wirksam, wenn der Erlös unter EUR 181.000 liegt. In unserem Fall liegt der Erlös EUR 34.000 über der Kürzungsgrenze. Der U darf also nur EUR 9.000 (EUR 45.000 Freibetrag weniger EUR 34.000) steuerfrei einnehmen. Es verbleiben EUR 161.000.
  2. Als weiteres Entgegenkommen versteuert der Fiskus den Veräußerungserlös nicht nach der normalen Einkommensteuertabelle, denn die einmaligen hohen Einnahmen würden die Steuerprogression gewaltig nach oben treiben. Er wendet vielmehr die sogenannte Fünftel-Regelung an. Diese führt über eine komplizierte Formel dazu, dass der Unternehmer die Einmalerlöse so besteuern muss, als hätte er sie in fünf Jahresraten zusätzlich zu seinem Einkommen bekommen. Hat der Unternehmer aber im Jahr der Veräußerung einen guten Gewinn gemacht, so ist er wahrscheinlich im Spitzensteuersatz. Die Fünftel-Regelung verschafft ihm dann keine Erleichterung. Nehmen wir an, dass U im Veräußerungsjahr einen laufenden Gewinn von EUR 60.000 erzielt hat und auch seine Frau sehr gut verdient, so ist der Erlös mit dem Spitzensteuersatz von 44,31% zu versteuern. Vom ursprünglichen Kaufpreis von EUR 250.000 verbleiben ihm nach Zahlung der Steuern (EUR 71.339,10 = EUR 161.000 x 44,31%) und der Nebenkosten (EUR 5.000 Anwalt) noch EUR 173.660,90.

Sinngemäß gilt dies auch, wenn U seinen Anteil an einer Personengesellschaft verkauft oder wenn er einen Teilbetrieb seines Unternehmens verkauft. Zu beachten ist ferner, dass der Freibetrag von EUR 45.000 nur einmal im Leben gewährt wird. Hat U mehrere Unternehmen oder Mitunternehmer-Anteile, so sollte er sich gut überlegen, für welche Veräußerung er den Freibetrag einsetzt.

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Anders wird besteuert, wer sein Unternehmen als GmbH führt. In diesem Fall werden formellrechtlich nicht das Unternehmen, sondern die Anteile an der GmbH übertragen. Vom Verkaufspreis werden die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile  sowie die Veräußerungskosten abgezogen.

Beispiel: Der U sei zu 50% an einer GmbH beteiligt. Er hat die Gesellschaft zusammen mit dem verbleibenden Gesellschafter gegründet und die Hälfte des Stammkapitals von EUR 25.000 aufgebracht. Gründungsnebenkosten sind dem U nicht entstanden. Der verbleibende Gesellschafter bietet ihm an, die Anteile für EUR 250.000 zu übernehmen. Alle entstehenden Kosten will er tragen.

  1. U kann vom Kaufpreis nur die Anschaffungskosten, hier EUR 12.500, absetzen. Der Veräußerungserlös beträgt EUR 237.500. Der Freibetrag auf diese Veräußerungserlöse beträgt EUR 9.060. Er verringert sich um den Betrag, den der Gewinn EUR 36.100 übersteigt. Zudem werden Freibetrag und Kürzungsgrenze nur bei der Veräußerung von 100% der Gesellschaftsanteile gewährt. Ansonsten werden sie anteilig gekürzt. Der U könnte also nur einen Freibetrag von EUR 4.530 und eine Kürzungsfreigrenze von EUR 18.050 beanspruchen. Der Gewinn des U ist deutlich über der Kürzungsfreigrenze. Es bleibt daher bei den EUR 237.500 zu versteuerndem Veräußerungs-Gewinn.
  2. Allerdings wird diese Summe nach dem sogenannten Teileinkünfte-Verfahren besteuert, d.h. es werden 60 % des Gewinns mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Geht man wie im ersten Fall davon aus, dass sich U im Spitzensteuersatz befindet, unterliegen EUR 142.500 (EUR 237.500 x 60%) der Besteuerung mit 44,31% Spitzensteuersatz zzgl. Soli. U muss EUR 63.141,75 Steuern zahlen. Von den EUR 250.000 verbleiben ihm EUR 186.858,25.

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